Amtliche Gebäudeaufnahme

Laut baden-württembergischem Vermessungsgesetz sind zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters neue und in der Form veränderte Gebäude durch Katastervermessungen in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, bauliche Veränderungen an Gebäuden anzuzeigen. Ein entsprechender Hinweis erfolgt normalerweise im Zuge der Baugenehmigung.

Das amtliche Liegenschaftskataster ist der einzige flächendeckende Nachweis aller Flurstücke und Gebäude im Land. Es dient der Sicherung und Ordnung von Grund und Boden. Diese Aufgabe kann jedoch nur durch aktuelle und vor Ort durchgeführte Messungen erfüllt werden.

Die Gebäudeaufnahme erfolgt nach Fertigstellung des Bauwerks und dokumentiert die tatsächliche Lage und Form des Gebäudes. Ingenieurtechnische Vermessungsleistungen (Lageplan, Absteckung, Schnurgerüst, ...), die während oder vor der Bauausführung durchgeführt wurden, können die Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster nicht ersetzen.

 

Gebühr

Die Gebühr für die Gebäudeaufnahme ist abhängig von den Herstellungskosten des Bauwerks und wird anhand des Gebührenverzeichnisses ermittelt. Bauwerke, welche vor dem 01. Januar 1980 fertiggestellt wurden, werden gebührenfrei in das Liegenschaftskataster übernommen.

Die Aufmessung der Gebäude erfolgt entweder durch das Vermessungsamt oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.