Zerlegung

Bei einer Flurstückszerlegung wird von einem bestehenden Flurstück ein oder mehrere Teile durch neue Grenzen abgetrennt. Durch die Zerlegung können z.B. aus einem großen Gartengrundstück mehrere selbständige Flurstücke gebildet werden. Soll ein Grundstücksteil verkauft werden oder eine besondere Belastung (Grundbuch Abt. III) erfahren, ist das Anlegen eines gesonderten Grundbuchblattes bzw. die Buchung unter einer neuen Nummer durch einen Notar bzw. das Grundbuchamt notwendig. Grundlage für die notarielle Eintragung in das Grundbuch ist wiederum die Zerlegung bzw. Teilungsvermessung.

Die Festlegung der neuen Grenze erfolgt nach den Vorgaben des Eigentümers bzw. Antragsstellers oder aber auch nach den öffentlich-rechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Der Eigentümer hat Sorge zu tragen, dass durch die Teilung keine baurechtswidrigen Verhältnisse (Abstandsflächen etc.) entstehen. Die Teilung von bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke ist nach § 8 LBO der zuständigen unteren Baurechtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen. Die Teilung landwirtschaftlicher Grundstücke muss vom zuständigen Landwirtschaftsamt genehmigt werden. Den Vermessungsbehörden obliegt nicht die Pflicht zur Prüfung solcher Sachverhalte.

Die Übernahme der gefertigten Vermessungsschriften in das amtliche Liegenschaftskataster erfolgt durch das zuständige Vermessungsamt. Der erstellte Fortführungsnachweis ist die Voraussetzung für die Teilung oder Vereinigung eines Grundstücks durch den Notar bzw. das Grundbuchamt.

Abmarkung

GrenzpunktAuf Antrag werden die Grenzpunkte der neuen Grenze mit einem Grenzzeichen abgemarkt, also in der Örtlichkeit sichtbar gemacht. Die Abmarkung der Flurstücksgrenzen ist seit dem 10. Dezember 2010 nicht mehr zwingend erforderlich. Zur Sicherung des Grundeigentums und zur Schaffung und Erhalt des "Grenzfrieden" ist die öffentlich-rechtliche Abmarkung in vielen Fällen sinnvoll. So können präventiv Überbauten und Grenzsteitigkeiten vermieden werden. Weitere Informationen zur öffentlich-rechtlichen Abmarkung finden Sie in unserem Info-Flyer zur öffentlich-rechtichen Abmarkung.

Teilungsgenehmigungen

Anzeige nach § 8 LBO

Die bauplanungsrechtliche Teilungsgenehmigung der Gemeinde (§ 19 BauGB) ist durch das Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) mit Wirkung zum 20.07.2004 endgültig entfallen.

Nach § 8 LBO darf die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauungs genehmigt ist, nicht zu Verhältnissen führen, welchen den Vorschriften widersprechen. Die geplante Teilung eines Grundstücks ist der zuständigen unteren Baurechtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen.

Landwirtschaftliche Grundstücke und Hofstellen

Für landwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaftliche Hofstellen ist eine Teilungsgenehmigung nach § 3 ASVG des Landwirtschaftsamts erforderlich.

Forstwirtschaftliche Grundstücke

Für forstwirtschaftliche Grundstücke ist eine Teilungsgenehmigung nach § 24 LWaldG durch die Forstbehörde erforderlich.

Grundstücke im Sanierungsgebiet

Für Grundstücke, welche einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet angehören, ist nach § 144 BauGB eine Teilungsgenehmigung erforderlich.

Grundstücke im Umlegungsgebiet oder im Enteignungsverfahren

Weiterhin ist für Grundstücke innerhalb eines Umlegungsgebiets und für Grundstücke, welche von einem eingeleiteten Enteigungsverfahren betroffen sind, eine Genehmigung der Gemeinde beziehungsweise Enteigungsbehörde erforderlich.

Vorkaufsrecht

Allgemeines Vorkaufsrecht

Die Gemeinde hat nach § 24 BauGB beispielsweise für Grundstücke:

  • für die ein Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt
  • in einem Umlegungsgebiet
  • in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich

ein allgemeines Vorkaufsrecht.

Besonderes Vorkaufsrecht

Die Gemeinde kann nach § 25 BauGB für Grundstücke:

  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplan durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen.
  • in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr an den Grundstücken ein Vorkaufsrecht zusteht.

Gebühr

Die Vermessungsgebühr für eine Zerlegung hängt unter anderem von der Fläche der alten und neuen Flurstücke, dem Bodenrichtwert und der Anzahl der neuen Grenzpunkte ab. Die Gebühr wird anhand des Gebührenverzeichnisses ermittelt.