FAQ - häufig gestellte Fragen
Nach der Gebührenordnung des Landes Baden-Württemberg trägt der Antragsteller die anfallenden Gebühren einer Liegenschaftsvermessung.
Bei einer amtlichen Gebäudeaufnahme trägt der / tragen die Eigentümer des Flurstücks die Gebühren.
Ob und wie ein Flurstück zerlegt werden darf ist von vielen Rechtsgrundsätzen abhängig. Zu den wichtigsten gehört u.a. das Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG), das Landeswaldgesetz (LWaldG), das Wassergesetz (WG), bauplanungsrechtliche Vorschriften nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und baurechtliche Vorschriften nach der Landesbauordnung (LBO).
Hier sind unterschiedliche Vorschriften und Gesetze heranzuziehen und einzuhalten. Beispielhaft sind hier die Anzeige nach § 8 LBO zur Vermeidung von baurechtswidrigen Zuständen und die Genehmigung nach § 3 Agrarstrukturverbesserungsgesetz zu nennen. Im Einzelfall beraten wir Sie gerne.
Die Vermessungsgebühr für Flurstückszerlegungen berechnet sich auf Grundlage unterschiedlicher Faktoren wie u.a. Bodenrichtwert, Flächengröße, Anzahl der zu bildenden Flurstücke, Anzahl der neuen Grenzpunkte und der Anzahl der abzumarkenden Grenzpunkte.
Die Vermessungsgebühr für Grenzfeststellungen berechnet sich auf Grundlage der Anzahl der festzustellenden bzw. abzumarkenden Grenzpunkte, dem Bodenrichtwert der angrenzenden Flurstücke und dem sog. Sockelbetrag.
Die Vermessungsgebühr für die amtliche Gebäudeaufnahme berechnet sich anhand der Baukosten des Gebäudes.
Die Vermessungsgebühr basiert auf der Gebührenverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen - GebVO-MLW.